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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Internet-Werbung "Ähnlich Markenprodukt XY" weder Markenverletzung noch Wettbewerbsverletzung

Wirbt ein Online-Shop mit der Aussage für ein Produkt "ähnlich Markenprodukt XY" handelt es sich hierbei weder um eine Markenverletzung noch um eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-werbung-aehnlich-markenprodukt-xy-ist-keine-unlautere-rufausbeutung--bundesgerichtshof-20150402 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 02.04.2015 - Az.: I ZR 167/13).

Die Klägerin vertrieb die bekannte Staubsaugerbeutel "Swirl". Das Produkt ist markenrechtlich geschützt und hat in der Bevölkerung einen Bekanntheitsgrad von ca. 80%.

Die Beklagte veräußerte ebenfalls Staubsaugerbeutel und unterhielt hierfür auch einen eigenen Online-Shop. Dabei bewarb die Beklagte ihre Produkte, die funktionell vergleichbar waren mit denen der Klägerin, auf ihrer Webseite wie folgt:

"Vlies für AEG alternativ (ähnlich Swirl PH 86)
20 Papier - für Miele alternativ
(ähnlich J F M ähnlich Swirl M 50 (M 50) & M 51 (M 51)."

Die Klägerin sah hierdurch ihre Rechte verletzt und klagte. Sie berief sich dabei auf Marken- und Wettbewerbsrecht. Sie sah insbesondere darin einen Rechtsverstoß, dass bei bei einer Suche nach dem Begriff "Swirl" die Produkte der Beklagten vordere, bessere Platzierungen aufwiesen.

Der BGH folgte dieser Ansicht nicht, sondern wies die Klage ab.

Das Markenrecht der Klägerin sei nicht verletzt worden, da es sich um eine zulässige vergleichende Werbung handle. Das Wort "Swirl" sei lediglich verwendet worden, um auf den Bestimmungszweck des eigenen angebotenen Produkts hinzuweisen.

Im Rahmen einer solchen vergleichenden Werbung liege eine Rechtsverletzung nur dann vor, wenn weitere Umstände gegeben seien, die eine Rufausbeutung begründen könnten. Derartige besondere Umstände seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Hierzu zähle auch nicht die Tatsache, dass das Produkt der Beklagten eine bessere Platzierung aufweise. Denn im vorliegenden Fall würden die Waren lediglich miteinander verglichen und nicht isoliert der Verkaufsgegenstand der Beklagten hervorgehoben.

Daher liege weder eine Markenverletzung noch ein Wettbewerbsverstoß vor.

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