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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Irreführende Google-Werbung von Hotel-Vergleichsportal Trivago

Weicht die Anzahl buchbarer Hotels erheblich voneinander ab (hier: einerseits auf der Webseite von Trivago selbst und andererseits über eine Google-Anzeige), so handelt es sich um eine wettbewerbswidrige Irreführung (<link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>LG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.2015 - Az.: 12 O 337/14).

Die klägerische Wettbewerbszentrale monierte gegenüber dem Anbieter Trivago, dass dieser auf unterschiedlichen Werbekanälen voneinander abweichende Zahlen von Hotel-Angeboten nenne. So gab das Unternehmen via Google die Hotel-Anzahl für den Ort Winterberg mit 297 und für den Ort Sölden mit 610 an.

Die Angaben auf der eigenen Internetseite unter www.trivago.de unterschieden sich jedoch massiv hiervon. So wurden am gleichen Tag für den Ort Winterberg "60 von 242 Hotels" und für den Ort Sölden "82 von 554" an.

Das LG Düsseldorf stufte dies als klare Irreführung ein.

Da die absolute Anzahl der Hotels differiere (Winterberg: 297 bzw. 242; Sölden mit 610 bzw. 554), werde der Verbraucher getäuscht. Er gehe davon aus, dass die Beklagte eine breitere Basis an Hotels habe, aus denen sie das gewünschte Angebot aussuchen könne. Dies sei aber nicht der Fall.

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