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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Irreführende Internet-Werbung mit Bezeichnung "Online-Fahrschule"

Ein Online-Portal, das lediglich den Kontakt zu Fahrschulen vermittelt, selbst aber über keine eigene Lizenz verfügt, darf sich nicht als "Online-Fahrschule"  bezeichnen (LG Berlin, Urt. v. 26.09.2019 - Az.: 52 O 346/18).

Das verklagte Unternehmen bot online eine Webseite an, auf der Kunden bei Fahrschulen Dienstleistungen buchen konnten. Eine eigene Fahrschule unterhielt es nicht. Es warb mit der Aussage:

"Die Online Fahrschule"

Dies stufte das LG Berlin als irreführend ein.

Durch die Bezeichnung "Online-Fahrschule"  werde der Eindruck vermittelt, dass die Beklagte in irgendeiner Weise eine Fahrschule online betreibe. Dies sei jedoch objektiv unzutreffend.

Denn tatsächlich unterhalte die Beklagte keine Fahrschule, sondern sei nur Vermittlerin, d.h. sie stelle den Kontakt zu Fahrschulen her. Das Wort "Online Fahrschule"  sei daher unwahr. Es sei geeignet, den Verbraucher in die Irre zu führen. Es liege daher eine Wettbewerbsverletzung vor.

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