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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin II: Irreführende Online-Werbung durch Aussage "Bester Verkaufspreis“

Die Aussage "den besten Verkaufspreis" täuscht, weil Kunden den höchsten Preis für ihr konkretes Auto erwarten, den der Anbieter nicht garantiert.

Die Online-Werbeaussage, ein Verkäufer erhalte den “besten Verkaufspreis”, ist eine irreführende Spitzenstellung (LG Berlin II, Urt. v. 12.11.2025 - Az.: 97 O 75/24).

Ein gewerblicher Ankäufer von Gebrauchtwagen warb online mit der Aussage, man erhalte dort „den besten Verkaufspreis“. Wörtlich hieß es:

"(…) erhältst du den besten Verkaufspreis"."

Potenzielle Kunden gaben Fahrzeugdaten ein und erhielten ein Preisangebot. Nach einer Besichtigung konnte dieses angepasst werden. 

Die Klägerin sah in der Reklame eine unzutreffende Behauptung, da es für jedes Fahrzeug unterschiedliche Preise gebe und kein Höchstpreis garantiert werden könne. Die Beklagte berief sich darauf, im Durchschnitt höhere Preise zu zahlen und verwies auf Studien sowie auf den üblichen Werbestil in der Branche.

Das LG Berlin untersagte die Werbeaussage.

Der angesprochene Kunde verstehe die Aussage als konkrete Zusage, den höchsten erzielbaren Preis für sein individuelles Fahrzeug zu erhalten. 

Die Formulierung mit bestimmtem Artikel ("den") und persönlicher Ansprache ("du") verstärke diese Erwartung. Die Aussage sei messbar und damit überprüfbar, da sich feststellen lasse, ob ein anderer Ankäufer einen höheren Preis biete. 

Die Beklagte könne sich nicht auf reklamehafte Übertreibung oder Durchschnittspreise berufen, da diese Einschränkungen in der Werbung nicht vorkämen. 

Der Betrachter Verkehr nehme die Aussage wörtlich und erwarte eine tatsächliche Spitzenstellung. Da dies nicht zutreffe, sei die Aussage irreführend:

"Der Verkehr versteht die Werbeaussage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als reklamehafte Übertreibung, sondern als inhaltlich nachprüfbare Aussage über den Preis, mithin als Angabe im Sinne des § 5 UWG. Eine für die breite Öffentlichkeit bestimmte Werbung, die nach ihrem Wortsinn eine Alleinstellung bekundet, wird gewöhnlich auch von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs entsprechend dem Wortsinn verstanden (…).

Entscheidend ist vorliegend, dass die Beklagte nicht nur das Wort „besten“ verwendet, sondern dieses Wort mit einer messbaren Größe, nämlich dem Preis, in Beziehung setzt, womit im Allgemeinen der echte Superlativ von „gut“ verstanden wird (…)."

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