Ein Mobilfunkanbieter darf zeitlich befristete Online-Angebote nicht immer wieder neu als “Aktion” mittels eines Countdowns bewerben (LG Hanau, Urt. v. 05.11.2025 - Az.: 6 O 27/25).
Das Mobilfunkunternehmen warb auf seiner Website mit einem sogenannten Valentinstags-Tarif. Angeboten wurden 50 GB Datenvolumen für 9,99 Euro pro Monat bei einer Laufzeit von 24 Monaten. Das Angebot war jeweils zeitlich befristet und mit einem Countdown versehen.
Nach Ablauf der Frist wurde das Angebot jedoch mehrfach mit neuer Befristung und erneutem Countdown beworben. Später lief die Werbung unter einem anderen Namen weiter, der Inhalt des Angebots blieb jedoch gleich.
Das LG Hanau bewertete dies als irreführenden Wettbewerbsverstoß.
Die Werbung habe die Verbraucher getäuscht. Ein befristetes Angebot mit Countdown erwecke den Eindruck, dass der günstige Preis nur für kurze Zeit verfügbar sei.
Wenn dasselbe Angebot nach Ablauf der Frist erneut mit einer neuen Befristung beworben werde, werde diese Erwartung enttäuscht.
Für Verbraucher seien Preis, Datenvolumen und Vertragslaufzeit entscheidend gewesen, nicht der Ursprungstarif oder der Name der Aktion.
Durch den Countdown habe das Unternehmen künstlichen Zeitdruck erzeugt und damit Kaufentscheidungen beeinflusst.
Der Verbraucher rechne nicht damit, dass ein angeblich einmaliges Angebot direkt nach Fristablauf erneut verfügbar sei:
"Der angesprochene Verbraucher wird davon ausgehen, dass das unter dem Namen Valentinstag-Tarif beworbene Angebot mit 50 GB Datenvolumen zu 9,99 € monatlich bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nur bis zum 14.2.2025, 11.00 Uhr verfügbar ist. Damit wird die ihm zur Überlegung verbleibende Zeit bis zur Entscheidung für oder gegen das Angebot zeitlich limitiert, wodurch er möglicherweise zu einer Entscheidung veranlasst wird, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Durch den angebrachten Countdown Button wird dieser Eindruck verstärkt.
Der Verbraucher wird jedoch nicht damit rechnen, dass das Angebot von 50 GB monatlich zu 9,99 € mit 24 Monaten Vertragslaufzeit direkt nach Ablauf des Countdowns erneut bis zum 18.2.25 verfügbar ist.
Insoweit wird er in seiner Erwartung enttäuscht."
Und weiter:
"Die Beklagte hat den genannten Tarif nicht nur bis zum 18.2.25 verlängert, sondern darüber hinausgehend bis zum 21.2.2025.
Auch wenn der ab 18.2.2025 angebotene Tarif nunmehr nicht mehr den Namen Valentinstag-Tarif trug, sondern als „Power-Surf-Tarif“ beworben wurde, ändert dies nichts daran, dass die für den Adressaten maßgeblichen werblichen Inhalte gleichblieben. Es wurden erneut 50 GB zu 9,99 € monatlich bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten angeboten. Das Angebot ist hinsichtlich des Ausgangstarifs zudem identisch mit dem zunächst bis 14.2.2025 befristeten Valentinstag-
Tarif-Angebot."
Entscheidung ist nicht rechtskräftig.