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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Irreführung bei Preisvergleich durch Einbeziehung von Neukunden-Rabatt

Ein Preisvergleich ist dann irreführend, wenn er bei der Darstellung einen einmal gewährten Neukunden-Bonus mit einbezieht, dabei aber nicht auf diesen Umstand hinweist <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrender-preisvergleich-durch-einbeziehung-von-neukunden-bonus-oberlandesgericht-frankfurt_am-20170303 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017 - Az.: 6 W 17/17).

Es ging um den Preisvergleich von zwei Unternehmen aus der Strom- und Gas-Branche.

Die Beklagte hatte bei der Gegenüberstellung die Jahrespreise genannt und dabei auch den ihr gewährten Neukunden-Bonus berücksichtigt, so dass ihre Entgelte günstiger erschienen als die Konkurrenz.

Dies stufte das OLG Frankfurt a.M. als irreführend ein.

Eine solche Darstellung sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Kunde erfahre, dass es sich bei den Zahlen um die Beträge aus dem ersten Vertragsjahr handle. Werde hingegen - wie im vorliegenden Fall - nicht erläutert, dass es sich um das erste Jahr handle, werde der Kunde getäuscht. Dann gehe nämlich gehe der Interessent davon aus, dass die genannten Zahlen für sämtliche Jahre gelten würde, also eine dauerhafte Einsparung vorliege.

Dies sei gerade nicht der Fall, denn der gewährte Neukunden-Bonus werde lediglich einmalig zu Beginn des Vertrages gewährt.

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