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Kategorie: Onlinerecht

LG Bonn: Irreführung durch Telekom-Reklame für unbegrenztes Surfen bei tatsächlicher Volumenbeschränkung

Die Online-Reklame des Telekommunikationsunternehmens Deutsche Telekom AG ist irreführend, wenn für einen DSL-Tarif mit der Aussage "Sie surfen rund um die Uhr zum Festpreis - ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung" geworben wird  und dabei in Wahrheit ab einer gewissen Inanspruchnahme der Leistung die Datenmenge gedrosselt wird <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-online-werbung-der-telekom-fuer-unbegrenztes-surfen-bei-tatsaechlicher-datendrosselung-1-o-448-10-landgericht-bonn-20110919.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 19.09.2011 - Az.: 1 O 448/10).

Die Deutsche Telekom AG warb für ihren DSL-Tarif mit der Aussage:

"Sie surfen rund um die Uhr zum Festpreis - ohne Zeit - oder Volumenbeschränkung".

In Wahrheit wurde die Übertragungsgeschwindigkeit ab einer gewissen Datenmenge gedrosselt.

Die Kölner Richter stuften dies als rechtswidrig ein.

Die Erklärung "(...) ohne Zeit- und Volumenbeschränkung" sei irreführend, da der Verbraucher davon ausgehe, dass er zu einem Festpreis unbegrenzt surfen könne. Da dies aber gerade nicht der Fall sei, werde der Kunde über wichtige Informationen fehlinformiert.

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