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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Jameda darf auch positive Wertungen löschen

Die Bewertungsplattform Jameda  darf dann positive Bewertungen löschen, wenn anhand des eigenen Überprüfungsalgorithmus der Verdacht der Manipulation besteht. Jameda  ist nicht verpflichtet, den genauen Kontrollmechanismus offenzulegen, da andernfalls die Gefahr besteht, dass Dritte diese Kenntnis zu Täuschungen missbrauchen (OLG München, Urt. v. 27.02.2020 - Az.: 29 U 2584/19).

Der Kläger war Arzt und hatte in der Vergangenheit ein entsprechendes kostenpflichtiges Online-Profil bei der verklagten Plattform Jameda.

Nachdem der Kläger bei Jameda  gekündigt hatte, löschte das Unternehmen zehn der positiven Bewertungen. Der Mediziner sah in diesem Verhalten eine Rechtsverletzung und klagte.

Jameda  verteidigte sich damit, dass die Entfernung der Kommentare nicht aufgrund der Kündigung erfolgt seien, sondern weil die interne Kontrolle ergeben habe, dass die Äußerungen im Verdacht stünden, Manipulationen zu sein. Die Überprüfung sei bereits vor Erhalt der Kündigung erfolgt. 

Das OLG München folgte der Argumentation der Online-Plattform und wies die Klage ab.

Jameda habe ausreichend dargelegt, dass die Bewertungs-Löschung nicht in Verbindung mit der erfolgten Kündigung stehe. Vielmehr sei der Grund der Verdacht von getäuschten Beurteilungen. Hierbei handle es sich um einen legitimen Grund, der berechtigte, die Texte zu entfernen.

Jameda sei auch nicht verpflichtet, den genauen Kontrollmechanismus offenzulegen, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass Dritte diese Kenntnis zu Täuschungen missbrauchen würden.

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