Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

BGH: Kein DSGVO-Schadensersatz bei nur rein hypothetischem Risiko

Ein bloß theoretisches Risiko reicht nicht für einen DSGVO-Schadensersatz. Es muss vielmehr ein konkreter Schaden nachweisbar sein.

Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung nach Art. 82 Abs.1 DSGVO führen (BGH, Urt. v. 13.05.2025 - Az.: VI ZR 186/22).

Ein Mann hatte der verklagten Stadt ausdrücklich verboten, seine personenbezogenen Daten unverschlüsselt zu übermitteln. Dennoch schickte die Stadt mehrfach gerichtliche Empfangsbekenntnisse per unverschlüsseltem Fax an ein Verwaltungsgericht. Die Faxe enthielten seinen Nachnamen sowie gerichtliche und behördliche Aktenzeichen. 

Der Kläger betrieb ein Unternehmen, das Sprengstoffe an staatliche Behörden lieferte, und sah sich deshalb besonderen Gefahren ausgesetzt. Er verlangte wegen der Faxversendungen 17.500 EUR DSGVO-Schadensersatz.

Das LG Osnabrück verurteilte die Stadt zur Zahlung einer Summe von 7.000,- EUR. Das OLG Oldenburg wies die Berufung dagegen zurück.

Im Rahmen der Revision entschied der BGH nun, dass dem Kläger gar kein Ausgleichsanspruch zustünde.

Der Kläger habe keinen echten Schaden nachweisen können. Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO reiche nicht aus, um eine Geldentschädigung zu bekommen. Vielmehr müsse konkret dargelegt werden, dass durch den Verstoß ein Schaden tatsächlich entstanden sei.

Im vorliegenden Fall habe der Anspruchsteller lediglich ein hypothetisches Risiko beschrieben. Es sei theoretisch möglich, dass jemand das Fax abgefangen und missbraucht habe. Es gebe jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass dies wirklich passiert sei oder dass konkrete negative Folgen eingetreten seien. Selbst die Polizei stufte die Gefährdung des Klägers nur als abstrakt ein.

Das Begehren könne auch nicht damit begründet werden, dass man zukünftige Datenschutzverstöße verhindern wolle. Denn Art. 82 DSGVO diene nicht der Bestrafung, sondern vielmehr dem Ausgleich eines konkreten Schadens:

“Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen.”

Rechts-News durch­suchen

24. September 2025
Lidl darf seine App als "kostenlos" bezeichnen, da keine Geldzahlung verlangt wird und die Freigabe von Daten keine Preisangabe im rechtlichen Sinne…
ganzen Text lesen
18. September 2025
Eine verspätete DSGVO-Auskunft begründet keinen Schadensersatzanspruch, wenn keine rechtswidrige Datenverarbeitung vorliegt.
ganzen Text lesen
10. September 2025
Das LG Lübeck fragt beim EuGH nach in puncto Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA.
ganzen Text lesen
09. September 2025
Ein E-Mail-Anbieter muss keine Nutzerdaten herausgeben, wenn sein Dienst nicht direkt zur Rechtsverletzung genutzt wurde. In solchen Fällen ist das…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen