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Kategorie: Presserecht

LG Hamburg: Kein Geldentschädigungsanspruch bei eigenem Herantreten an die Presse

Es fehlt an einer schweren Rechtsverletzung durch einen Pressebericht, wenn die betreffende Person in der Vergangenheit regelmäßig von sich aus private Details der Öffentlichkeit preisgegeben hat <link http: www.online-und-recht.de urteile bemessung-des-presserechtlichen-geldentschaedigungsanspruchs-324-o-239-09-landgericht-hamburg-20091030.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 30.10.2009 - Az.: 324 O 239/09).

Bei der Klägerin handelte es sich um die Ehefrau eines in Deutschland bekannten Schlagersängers und Entertainers. Die Frau lebte seit mehreren Jahren von dem Sänger getrennt, da es in der Ehe immer wieder zu Streitigkeiten gekommen war. Über diese Probleme, über die Affären ihres Mannes, aber auch über gute Zeiten der Ehe, hatte die Klägerin in der Vergangenheit immer wieder mit verschiedenen Zeitungen und Fernsehsendern gesprochen. Schließlich trennte sich das Ehepaar, die Klägerin gab aber keine Interviews mehr.

Die verklagte Zeitung berichtete aufgrund der Trennung mehrfach über die Klägerin. Hierin sah die Klägerin eine schwerwiegende Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangte eine Geldentschädigung.

Das Gericht wies die Klage ab.

Eine solch schwerwiegende Rechtsverletzung, die einen monetären Ansprüche begründe, sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Anspruch scheiterte bereits daran, dass die Klägerin von sich aus freiwillig in der Vergangenheit intime Details ihres Privatlebens der Allgemeinheit gegenüber preisgegeben habe.

Die Interviews seien über Jahrzehnte von ihr gegeben worden. Dies sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, so dass von einem schwerwiegenden Eingriff keine Rede sein könne.

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