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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Kein kerngleicher Verstoß bei Online-Wettbewerbsverstoß

Es liegt kein kerngleicher Verstoß vor, wenn das ursprüngliche gerichtliche Verbot die Nicht-Nennung einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung betraf, während die aktuelle Rechtsverletzung sich lediglich darum dreht, ob die Kontaktdaten an geeigneter Stelle angebracht sind <link http: www.online-und-recht.de urteile zwangsvollstreckung-von-kerngleichen-verstoessen-im-ordnungsmittelverfahren-bei-wettbewerbsverstoessen-oberlandesgericht-frankfurt_am-20150129 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 29.01.2015 - Az.: 6 W 3/15).

Ursprünglich war dem Schuldner verboten worden, keine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung mehr zu verwenden, in der keine Telefonnummer angegeben war.

Die Gläubigern beanstandete nun aktuell, dass der Schuldner sich nicht an dieses Gebot halte. Denn er benutze eine Widerrufsbelehrung, in der die Kontaktdaten nicht an geeigneter Stelle angegeben seien.

Die Richter sahen darin keinen Verstoß gegen das ursprünglich ausgesprochene Verbot. Denn es gehe bei der vorliegenden Beanstandung nicht mehr um die Frage, ob eine Telefonnummer angegeben sei, sondern vielmehr um die Problematik, wo die Informationen platziert seien.

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