Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Thema:Online

OLG Hamburg: Kein Online-Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen mit einmaliger Zahlungsverpflichtung

Bei Dauerschuldverhältnissen mit nur einer einmaligen Zahlungsverpflichtung besteht keine Pflicht für einen Online-Kündigungsbutton.

Bei einem Online-Dauerschuldverhältnis, bei dem der Kunde nur eine einmalige Zahlungsverpflichtung eingeht (hier: Vorteilsprogramm "UP Plus" von Otto), besteht keine Verpflichtung, einen Online-Kündigungsbutton nach § 312k BGB anzubieten (OLG Hamburg, Urt. v. 22.08.2024 – Az.: 6 UKI 1/23).

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen den bekannten Online-Händler Otto.

Streitpunkt war das kostenpflichtige Vorteilsprogramm "UP Plus" auf der Internetseite von Otto. Der Kunde bezahlte für die Leistung einmalig 9,90 EUR und nach 12 Monaten lief der Vertrag aus. Eine automatische Verlängerung erfolgte nicht. Ein Kündigungsbutton war nicht vorhanden.

Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen § 312k BGB, der die Pflicht zur Bereitstellung eines Online-Kündigungsbuttons vorschreibt.

Das OLG Hamburg teilte diesen Standpunkt nicht und wies die Klage ab.

Die Vorschrift des § 312k BGB komme nur dann zur Anwendung, wenn es sich um Dauerschuldverhältnisse mit fortlaufenden Zahlungsverpflichtungen handle. 

Das Vorteilsprogramm "UP Plus" von Otto stelle zwar für das Unternehmen eine fortlaufende Verpflichtung dar, da es dem Kunden bestimmte Leistungen für ein Jahr garantiere. Für den Verbraucher bestehe hingegen keine fortlaufende Zahlungspflicht, da es sich lediglich um ein einmaliges Payment für das Jahr handele.

Da der Verbraucher somit nicht in eine „Kostenfalle“ tappen könne, bestehe kein Bedürfnis für einen Kündigungsbutton:

“Nach Auffassung des Senats ist § 312k BGB so auszulegen, dass er nur Fälle betrifft, in denen es sich gerade für den Verbraucher um ein Dauerschuldverhältnis handelt, also um Fälle, die für den Verbraucher dauerhafte Leistungspflichten im Sinne einer Zahlung begründen, wie z.B. ein monatliiches Subskriptionsentgelt (…). Dafür spricht, dass Verbraucher bei Dauerschuldverhältnissen besonders schutzbedürftig sind, da diese Verträge lange Laufzeiten haben und hohe, langfristige Kosten verursachen können (…).”

Und weiter:

"Der Senat folgt daher im Ergebnis nicht der Auffassung des Kammergerichts im Urteil 23 MK 6/23 (…). 

Soweit das Kammergericht argumentiert, dass für den Verbraucher bei Abschluss des Vertrages nicht ersichtlich sei, ob und wenn ja, wie oft, er von dem Angebot der Beklagten Gebrauch machen und er erst nach Ablauf eines Jahres erkennen können werde, inwiefern sich der Abschluss des Vertrages für ihn gelohnt habe oder nicht, hält der Senat dies nicht für durchgreifend. 

Es geht nach Auffassung des Senats nicht darum, den Verbraucher davor zu schützen, einen Vertrag zu schließen, der sich ggf. im Nachhinein als nicht lohnend herausstellt. Diese Gefahr kann auch dann bestehen, wenn es auf beiden Seiten nur einmalige Leistungspflichten gibt. Der Verbraucher soll davor geschützt werden, in eine „Kostenfalle“ zu laufen, weil er nicht beurteilen kann, in welchem Umfang er (selbst) leistungspflichtig sein wird. 

Für diesen Fall wird dem Verbraucher durch § 312k BGB eine erleichterte Kündigungserklärung eingeräumt. Dafür, dass dem Verbraucher diese erleichterte Kündigungserklärung auch ermöglicht werden soll, wenn es diese Gefahr gar nicht gibt, bestehen keine Anhaltspunkte."

Rechts-News durch­suchen

16. Januar 2025
Sony darf bei Playstation Plus weder Preise noch Leistungen einseitig ändern, da die Klauseln Verbraucher unangemessen benachteiligen.
ganzen Text lesen
16. Januar 2025
Eine Kundin erwirkte die Rückzahlung von 1.500,- EUR und die Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, da der Anbieter keine FernUSG-Zulassung hatte.
ganzen Text lesen
15. Januar 2025
Die Werbung für einen isolierten Online-Theorieunterricht für Fahrschüler ist irreführend, da Theorie- und Praxisausbildung eng verzahnt sein müssen…
ganzen Text lesen
10. Januar 2025
Werbung für osteopathische Behandlungen darf nur auf wissenschaftlich gesicherte Aussagen gestützt werden. Irreführende Aussagen sind unzulässig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen