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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Kein Schadensersatz bei unerlaubten Film-Aufnahmen auf YouTube

Unerlaubte Film-Aufnahmen, die das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person verletzen und die auf YouTube gezeigt werden, lösen nicht nur bei schwerwiegenden Eingriffen einen Schadensersatz-Anspruch aus (OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2018 - Az.: I-4 U 140/17).

Der Beklagte betrieb einen YouTube-Kanal, auf dem er Reiseberichte aus aller Welt veröffentlichte.

Der Kläger war Luftsicherheitskontrolleur an einem deutschen Flughafen und überprüfte den Beklagten beim Check-In. Bei der Gepäckkontrolle entstanden Film-Aufnahmen, die den Kläger zeigten. Die Kamera, die Teil des Gepäcks war, befand sich im Aufnahmemodus. Als der Kläger die Kamera des Beklagten wahrnahm, sprach er diesen mit den Worten an:

"Was ist das? - Oh, sind sie Spion?" 

Der Beklagte zeigte diese etwa zweisekündige Filmsequenz in seinen Online-Videos, in welcher das Gesicht und der obere Teil des Rumpfes des Klägers zu sehen war. Insgesamt wurde diese Bildabfolge in 28 unterschiedlichen Videos eingebettet. 

Der Kläger sah sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte immaterieller Schadensersatz iHv. ca. 8.200,- EUR.

Das OLG Hamm wies die Klage ab.

Zwar sei das Allgemeine Persönlichkeitsrecht unzweifelhaft verletzt. Nicht jeder Verstoß löse jedoch einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus.

Vielmehr bestehe dieser nur dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handle und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden könne, so die Richter. Ob eine so erhebliche Verletzung vorliege, könne nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei seien insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall fehle es an der Schwere der Verletzungshandlung. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Veröffentlichung der Aufnahmen angesichts der Vielzahl der Videos, der Anzahl der Aufrufe dieser Videos durch Nutzer der Internetplattform und der Dauer der Aufrufbarkeit dieser Videos auf der Internetplattform einen nicht ganz unerheblichen Umfang angenommen hätten. Gleichwohl sei die - lediglich eine, höchstens zwei Sekunden lange - Szene mit dem Kläger innerhalb der einzelnen  Videos nicht mehr als bloßes Beiwerk. Wesentlicher Inhalt der Videos sei vielmehr die Selbstdarstellung des Beklagten.

Auch der Umstand, dass der Beklagte die Videos in Form der Beteiligung an Werbeeinnahmen der Internetplattform YouTube verwerte habe, ändere daran nichts. Denn dadurch werde der erfolgte Eingriff nicht zu einem schwerwiegenden.

Entscheidend für die Beurteilung sei vielmehr, dass die Sequenz jeweils nur einen marginalen Teil der Videos ausmache. Der wesentliche Inhalt seien vielmehr die Reiseerlebnisse des Beklagten.

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