Wenn Kunden auf einer Telemedizin-Plattform zwischen unterschiedlichen Optionen auswählen können und nur bei einer der Varianten eine automatische Auswahl der Apotheke erfolgt, so liegt darin keine wettbewerbswidrige Einschränkung der freien Apothekenwahl (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.05.2025 - Az.: 2-06 O 150/25).
Die Klägerin betrieb ein Telemedizin-Portal und verlangte von einem Apotheker, seine Zusammenarbeit mit einer anderen Plattform zu unterlassen. Über diese Webseite konnten Patienten online medizinisches Cannabis bestellen.
Wählten Patienten den "Premium-Service", übernahm die Plattform automatisch die Apothekenauswahl.
Die Klägerin sah darin eine unzulässige Einschränkung der freien Apothekenwahl und einen Verstoß gegen das Apothekengesetz.
Das LG Frankfurt a.M. folgte dieser Ansicht nicht und verneinte eine Wettbewerbsverletzung.
Der Apotheker habe nicht gegen das Verbot unzulässiger Apothekenzuweisungen verstoßen.
Zwar würde die Apotheke vom Plattformbetreiber automatisch ausgewählt. Dies geschehe jedoch nur, wenn sich der Kunde bewusst für den “Premium-Service” entscheide. Wähle er eine andere Option, erfolge keine Vorauswahl.
Somit werde keine Zuweisung gegen den Willen des Patienten vorgenommen. Der Patient habe auch jederzeit die Möglichkeit, eine andere Versandoption mit freier Apothekenwahl zu wählen.
Eine automatische Auswahl der Apotheke auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten sei rechtlich zulässig.
"Auch wenn im Rahmen des Premium-Service eine automatische Apothekenauswahl erfolgt, ist zu beachten, dass der Patient sein Wahlrecht bereits vorab durch Auswahl des Premium-Service am Ende des Bestellprozesses dahingehend ausgeübt hat, dass er der Plattform die Auswahl der konkreten Apotheke überlässt. Die Auswahl der konkreten Apotheke wird somit nicht ohne jegliche Einflussnahme des Patienten auf dem Weg von der ärztlichen Verschreibung bis zum Erhalt des Medikaments von der Apotheke getroffen.
Vielmehr stehen dem Patienten verschiedene Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung (…).
Im Rahmen der beiden ersten Optionen bleibt dem Patienten die Auswahl der konkreten Apotheke überlassen. Der Umstand, dass die Plattform dem Patienten – neben anderen Optionen der direkten Apothekenauswahl - die Möglichkeit gibt, die Auswahl einer konkreten Apotheke auf die Plattform zu übertragen, ist jedoch nicht unzulässig (…). Damit wird der Patient insgesamt nicht in seiner freien Apothekenwahl eingeschränkt."