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Kategorie: Onlinerecht

AG Böblingen: Keine einstweilige Verfügung bei Telefon-Blockierung durch den ehemaligen Netzbetreiber

Das AG Böblingen <link http: www.online-und-recht.de urteile rufnummerportierung-nur-im-hauptsacheverfahren-3-c-1895-09-amtsgericht-boeblingen-20091113.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 13.11.2009 - Az.: 3 C 1895/09) hat entschieden, dass eine Rufnummernportierung nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar ist.

Es ging um die Freigabe eines Rufnummern-Ports. Die Klägerin hatte den Telefonanbieter gewechselt. Der alte Vertragspartner blockierte jedoch die Leitung, so dass eine Freischaltung durch das neue Unternehmen nicht möglich war.

Daraufhin versuchte die Klägerin die Freigabe des Ports durch eine einstweilige Verfügung zu erreichen. Und scheiterte vor dem AG Böblingen.

Dies sei eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Das Gericht verwies die Klägerin auf das normale Hauptsacheverfahren. Ein Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung scheide hingegen aus. Andernfalls würde nämlich bereits im einstweiligen Rechtsschutz eine endgültige Klärung der Angelegenheit herbeigeführt werden.

Andere Gerichte hingegen gestatten die Port-Freigabe im Wege der einstweiligen Verfügung, so z.B. das AG Bonn <link http: www.online-und-recht.de urteile rufnummernportierung-im-wege-der-einstweiligen-verfuegung-durchsetzbar-11-c-48-09-amtsgericht-bonn-20090302.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.03.2009 - Az.: 111 C 48/09).

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