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Kategorie: Onlinerecht

AG Lüdinghausen: Keine Erfüllung des Schriftformerfordernisses bei Einspruchserklärung auf Überweisungsträger

Die Äußerung auf einem elektronischen Überweisungsträger ist kein ausreichend schriftlicher Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, so das AG Lüdinghausen <link http: www.online-und-recht.de urteile einspruchserklaerung-auf-elektronischem-ueberweisungstraeger-erfuellt-nicht-schriftformerfordernis-19-owi-89-js-1964-09-amtsgericht-luedinghausen-20100119.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 19.01.2010 - Az.: 19 OWi 89 Js 1964/09-178/09).

Gegen den Kläger erging ein Bußgeldbescheid. Da der diesen nicht zahlen wollte, notierte er bei der Überweisung im Verwendungszweck-Feld:

"Da ich noch keine Verwarnung erhalten habe, werde ich die Gebühr nicht bezahlen"

Das AG verwarf den Einspruch als unzulässig zurück, da die erforderliche Schriftform fehle.

Das Gesetz verlange, dass ein Rechtsmittel gegen ein Bußgeld schriftlich erfolgen müsse. Dieser Voraussetzung sei der Kläger nicht nachgekommen.

Eine elektronische Mitteilung des Überweisungsträgers genüge diesem Schriftformerfordernis allerdings nicht. Es werde der Textinhalt lediglich an die Bank weitergeleitet. 

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