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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Keine explizite Nennung "Werbeanzeige" bei eindeutiger Erkennbarkeit

Es liegt keine unzulässige Schleichwerbung vor, wenn aufgrund der Gestaltung deutlich erkennbar ist, dass der redaktionelle Teil der Zeitung und die Reklame inhaltlich voneinander getrennt sind. Ist dies für jeden durchschnittlichen Leser klar erkennbar, muss die Werbung auch nicht explizit mit "Werbeanzeige" betitelt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-als-information-getarnte-werbung-bei-eindeutiger-erkennbarkeit-5-u-152-09-oberlandesgericht-hamburg-20100804.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 04.08.2010 - Az.: 5 U 152/09).

Der Kläger ging gegen die Beklagte, eine Zeitungsverlegerin, vor. Er hielt zwei bezahlte Anzeigen für Medikamente, die in einer von der Beklagten verlegten Zeitschriften erschienen sind, für rechtswidrig.

Die Anzeige war als solche nicht gekennzeichnet und fand sich im unteren Teil der Seite. Eingebettet war die Reklame in einen Bericht über Adlige. Da die Anzeige nach Auffassung des Klägers als solche nicht erkennbar sei, monierte er eine wettbewerbswidrige Schleichwerbung.

Die Hamburger Richter wiesen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück.

Es bedürfe nicht immer zwingend des Hinweises "Werbeanzeige". Wenn nämlich aus der gesamten Gestaltung bereits hinreichend deutlich erkennbar sei, dass der redaktionelle Teil und der Inhalt der Werbung voneinander getrennt seien, reiche dies bereits für sich aus.

Im vorliegenden Fall handle der Artikel, in dem die Werbung eingebettet sei, von Geschichten um Adlige. Der durchschnittliche verständige Leser werde keinerlei Zusammenhang zwischen dem beworbenen Medikament und den Adelsgeschichten herstellen. 

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