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Kategorie: Presserecht

OLG Thüringen: Keine Geldentschädigung für Bezeichnung als „Nazi“

Der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hat sich in einem heute verkündeten Urteil mit folgendem Sachverhalt befasst:

Im Herbst 2006 hat der Offene Kanal Gera (ein örtlicher TV-Sender) rund 30 Mal einen Beitrag gesendet, der den Mitschnitt einer öffentlichen Diskussionsrunde zu dem Thema „Nazis raus aus den Köpfen“ zeigt. Hierbei war der Kläger, der eine Sicherheitsfirma betreibt und wegen Körperverletzung verurteilt ist, als vorbestrafter „Neonazi“ bezeichnet worden. 

Der Kläger sah in der im Fernsehbeitrag ausgestrahlten Äußerung eine schwerwiegende Verleumdung und Rufschädigung. Er hat deshalb den ihn als „Nazi“ bezeichnenden Diskussionsteilnehmer – den Erstbeklagten - und den für den Mitschnitt verantwortlichen Kameramann – den Zweitbeklagten – auf eine Geldentschädigung von mindestens 28.000,-- € verklagt. 

Das Landgericht Gera hat die Klage im Juni vergangenen Jahres abgewiesen.

Das hat heute in zweiter Instanz das Thüringer Oberlandesgericht bestätigt und festgestellt, dass ein Geldentschädigungsanspruch aus mehreren Gründen nicht besteht. 

Der 1. Zivilsenat hat die vom Kläger beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil, d.h. als (subjektive) Meinung eingestuft. Es spräche viel dafür, dass die Äußerung vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt sei. Allein eine polemische oder verletzende Formulierung entziehe einer Meinungsäußerung nicht dem Grundrechtsschutz, wie das Bundesverfassungsgericht jüngst für die Formulierung „durchgeknallter Staatsanwalt“ entschieden habe. 

Selbst wenn man die Äußerung als (unrichtige) Tatsachenbehauptung werte, stünde – wie es im Urteil weiter heißt – dem Kläger keine Geldentschädigung zu. Dem Erstbeklagten sei jedenfalls kein schweres Verschulden vorzuwerfen. Der Begriff „Nazi“ ließe verschiedenste Verwendungsweisen zu, die „von einer streng historischen Terminologie bis zum substanzlosen Schimpfwort reichten“. Nach ihrem Gesamtzusammenhang seien die Äußerungen des Erstbeklagten in der Diskussionsrunde so zu verstehen, dass der Kläger mit der rechten Szene in Zusammenhang stehe. Entsprechende Presseartikel hätten vorgelegen, wonach die Geraer Polizei den Kläger zu den Sympathisanten der rechten Szene zähle. Der vom Erstbeklagten verwandte Begriff „Nazi“ sei als „schlagwortartige Verkürzung“ dieses Umstands zu begreifen. 

Eine Geldentschädigung könne der Kläger schließlich auch deshalb nicht verlangen, weil er nicht – was vorrangig gewesen wäre - auf Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung gedrungen habe. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der 1. Zivilsenat hat zwar die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen; hiergegen kann der Kläger aber Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. 

Urteil vom 27.08.2009, Az.: 1 U 635/08

Vorinstanz: LG Gera, Urteil vom 13.06.2008, Az.: 2 O 495/07

Quelle: Pressemitteilung des OLG Thüringen v. 27.08.2009

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