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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Keine irreführende Werbung durch Sternchen-Hinweis

Der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 19.04.2012 - Az.: I ZR 173/11) hat entschieden, dass die Irreführung einer Werbung dadurch vermieden werden kann, wenn der inserierende Unternehmer einen Sternchen-Hinweis mit aufklärendem Zusatz platziert.

Die Parteien veräußerten beide Computer. Die Beklagte warb dabei mit dem Slogan

"DER BESTE PREIS DER STADT*".

Der Hinweis zu dem Sternchen fand sich oben links auf der Werbeseite und hatte nachfolgenden Text:

"Bester-Preis-der-Stadt-Garantie

Billiger als M. ? Gibt’s nicht! Wenn Sie doch eines unserer Angebote innerhalb von 14 Tagen bei gleicher Leistung günstiger sehen, geben wir Ihnen bar auf die Hand zurück, was Sie zuviel bezahlt haben. Garantiert"

Der BGH entschied, dass diese Platzierung des Sternchens-Zusatzes ausreichend sei. Es sei nicht notwendig, dass ein Hinweis immer in der Fußzeile enthalten sein müsse. Vielmehr könne er auch auf diese Weise positioniert werden. Erforderlich sei lediglich, dass der aufklärende Text mit vom Betrachter wahrgenommen werde.

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