Ein Energieversorger darf online mit der Aussage “klimaneutralem Gas” werben, wenn er über die 100 % Kompensation informiert (OLG Hamburg, Urt. v. 26.02.2025 - Az.: 5 U 11/24).
Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen ein Energieunternehmen, das auf seiner Website mit
"klimaneutralem Gas“
warb.
Dabei verwies die Firma auf zwei Klimaschutzprojekte und den Kauf von Emissionszertifikaten. Sie gab an, dass die Kompensation zu 100% erfolge.
Die Verbraucherschützer sahen die Werbung jedoch als irreführend an. Sie bemängelten insbesondere, dass der konkrete Kompensationsanteil und dessen genaue Berechnung nicht genannt wurden.
Das OLG Hamburg teilte diese Ansicht nicht und verneinte einen Wettbewerbsverstoß.
Die beanstandete Werbung gebe an, dass die CO₂-Emissionen zu 100 % kompensiert würden. Diese sei ausreichend.
Zudem habe die Beklagte sowohl die direkte Projektförderung als auch den indirekten Zertifikatehandel genannt.
Dem durchschnittlichen sei Verbraucher bekannt, dass Klimaneutralität durch Kompensation erreicht werden könne. Eine nähere, detailliertere Aufklärung sei daher nicht notwendig:
"Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger das Vorenthalten der Information beanstandet, „zu welchem Anteil die durch den Gasverbrauch entstehenden CO2-Emissionen durch eine Reduktion von Emissionen an anderer Stelle durch die Förderung weltweiter Klima- und Umweltschutzprojekte kompensiert werden“. (…)
Der Anteil der Kompensation ist in der Anlage K1 jedoch mit 100% angegeben. In dieser Hinsicht ist die Beklagte mit der vorliegend angegriffenen Werbung aus September 2021 (…) der klägerischen Forderung nachgekommen."
Und weiter:
"Der Anteil der Kompensation ist in der Anlage K1 jedoch mit 100% angegeben. In dieser Hinsicht ist die Beklagte mit der vorliegend angegriffenen Werbung aus September 2021 (…) der klägerischen Forderung nachgekommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht erfahrungswidrig, anzunehmen, dass dem Durchschnittsverbraucher bekannt ist, dass eine Klimaneutralität in der Praxis sowohl durch Vermeidung von Emissionen als auch durch Kompensationsmaßnahmen (z.B. Zertifikatehandel) erreicht werden kann (vgl. BGH GRUR 2024, 1122 Rn. 33 – klimaneutral). „Zu welchem Anteil die durch den Gasverbrauch entstehenden CO2-Emissionen durch eine Reduktion von Emissionen an anderer Stelle durch die Förderung weltweiter Klima- und Umweltschutzprojekte kompensiert werden“, gibt die Beklagte in der angegriffenen Werbung mit 100% an.
Der Einwand der Berufung, mit den pauschalen Aussagen der Beklagten sei kein Informationsgehalt zum Anteil und Umfang von Kompensationsmaßnahmen verbunden, über Anstrengungen der Beklagten zur Vermeidung und Reduzierung von Emissionen lasse sich den Behauptungen nichts entnehmen und wie CO2-Emissionen zu 100% kompensiert würden, erfahre man nicht, bleibt vorliegend ohne Erfolg."