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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Keine Mitstörerhaftung von Domain-Parking-Plattform Sedo für fremde Markenverletzungen

Die Domain-Parking-Plattform "Sedo" haftet nicht vor Kenntnis für Markenverletzungen Dritter. Sie trifft keine Vorabprüfungspflicht für die geparkten Domains, da dies aufgrund der Vielzahl der zu überprüfenden Kennzeichen nicht zumutbar ist <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile domain-parking-plattform-sedo-haftet-nicht-fuer-markenverletzungen-seiner-kunden-i-zr-155-09-bundesgerichtshof--20101118.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 18.11.2010 - Az.: I ZR 155/09).

Geklagt hatte ein Markeninhaber, der die Begleichung außergerichtlich angefallener Abmahnkosten von Sedo verlangte. Ein "Sedo"-Kunde hatte eine markenverletzende Domain im Domain-Parking-Bereich platziert.

Der BGH lehnte eine Mitstörerhaftung von "Sedo" ab.

Die Domain-Handelsplattform habe keine Sorgfaltspflichtenpflichten verletzt. Sie betreibe ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen ausgerichtet sei. In einem solchen Fall dürften dem Betreiber keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren würden.

Eine Haftung trete erst ab Kenntnis ein. Das Unternehmen treffe keine Verpflichtung zur Vorabprüfung.  

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