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Kategorie: Onlinerecht

LG Halle: Keine Pflicht zur Löschung des Google-Caches

Das LG Halle (Urt.. v. 31.05.2012 - Az.: 4 O 883/11) hat entschieden, dass keine allgemeine Pflicht existiert, im Falle der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch den Google Cache löschen zu lassen.

Die Beklagte hatte außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, auf ihren Seiten nicht mehr bestimmte Meta-Tags und Keywords zu verwenden. Sie änderte die eigene Seite entsprechend und gab die verlangte Erklärung ab. Im Google Cache hingegen waren die Seiten immer noch zu finden.

Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die Erklärung und verlangte daher einer Vertragsstrafe iHv. 5.100,- EUR.

Das Gericht lehnte diesen Zahlungsanspruch jedoch ab.

Der Google Cache sei lediglich eine Abbildung der Beklagten-Webseite wie sie vor der Abgabe der Unterlassungserklärung aussah. Hieran könne somit nicht wirksam angeknüpft werden.

Es bestünde auch keine generelle Pflicht, nach Abgabe der Erklärung aktiv zu werden und Google um Löschung zu bitten. Dies hätte vielmehr ausdrücklich vereinbart werden müssen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht gschehen sei.

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