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Kategorie: Datenschutzrecht

LG München: Keine Prüfungspflicht der Spiegel-Redaktion bei Fantasienamen

Die Redaktion des Nachrichten-Magazins "Der Spiegel" ist nicht verpflichtet, im Rahmen ihrer  Berichterstattung bei der Wahl von Fantasienamen zu überprüfen, ob eine Person dieses Namens tatsächlich existiert <link http: www.online-und-recht.de urteile spiegel-darf-bei-berichterstattung-ungepruefte-phantasienamen-verwenden-9-o-21882-09-landgericht-muenchen-20100811.html _blank external-link-new-window>(LG München, Urt. v. 11.08.2010 - 9 O 21882/09). 

Im Spiegel erschien ein Artikel über den Einsatz eines deutschen Bundeswehrsoldaten in Afghanistan. Der Name des Soldaten war von der Redaktion in "R(…) F(…)" geändert und die Änderung - wie üblich - mit einem Sternchen gekennzeichnet worden. Dass tatsächlich ein R(…) F(…) existierte, auf den die Beschreibung des Spiegel zutraf, war der Redaktion nicht bekannt.

Der Kläger sah sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und klage auf Zahlung einer Geldentschädigung.

Die Münchener Richter wiesen die Klage.

Aufgrund der Sternchen-Kennzeichnung sei für jeden Leser erkennbar, dass eben gerade nicht der Kläger gemeint sei.

"Der Spiegel" habe auch nicht gegen seine journalistischen Sorgfaltspflichten verstoßen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, vor der Wahl des Fantasienamens bei der Deutschen Bundeswehr nachzufragen, ob eine Person dieses Namens tatsächlich existiert.

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