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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Keine Rechtsverletzung bei Standbild aus TV-Beitrag im Internet

Eine Fernsehreportage, welche einen betrunkenen Jugendlichen zeigt und den Eindruck erweckt, dass es sich um eine gewaltbereite Person handelt, verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, so das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.05.2009 - Az.: 27 O 21/09).

In dem TV-Beitrag der Beklagten wurde über die berufliche Tätigkeit von Türstehern berichtet. Dabei wurde auch der Kläger gezeigt, der - alkoholisiert und wankend - versuchte, in eine Berliner Disko zu kommen. Die Türsteher wiesen ihn jedoch ab.

Daraufhin schrie der Kläger die umstehenden Gäste an, beleidigte lauthals die Türsteher und demolierte schließlich in ein einiger Entfernung einen Bauzaun. Die Off-Stimme des TV-Berichts kommentierte diese Vorgänge mit dem Hinweis, dass es "jetzt ungemütlich" werde.

Aus PR-Gründen stellte der Sender ein Standbild aus der Reportage ins Internet.

Der Kläger sah sowohl in dem TV-Beitrag als auch in dem Internet-Bild eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangte die Zahlung einer Geldentschädigung.

Die Berliner Richter gaben dem Ansinnen nur zum Teil Recht. Der TV-Bericht sei rechtswidrig, das Bild im Internet hingegen nicht, so die Meinung der Juristen.

Der Kläger werde vor einem Millionenpublikum als gewaltbereite, alkoholisierte Person gezeigt. An einer wirksamen Einwilligung fehle es. Der Kläger habe zwar nach der Art der Sendung gefragt. Hieraus könne aber nicht zwingend abgeleitet werden, dass ihm auch Umfang und Nutzung des Filmmaterials bewusst gewesen sei. Insbesondere sei unklar, ob ihm bekannt war, dass er ungepixelt gezeigt werde.

Gegen eine Einwilligung spreche insbesondere, dass der Kläger zu Beginn der Aufnahmen die Hand vor die Kamera gehalten und somit klar gezeigt habe, dass er nicht gefilmt werden wolle.

Die durch die Fernseh-Reportage erlittenen Rechtsverletzungen seien so schwerwiegend, dass sie einen Anspruch auf Schadensersatz begründeten.

Anders sei dies mit dem Standbild im Internet. Hier sei ein Rechtsverstoß nicht ersichtlich. Zwar sei der Kläger erkennbar, jedoch bleibe unklar, welchen Hintergrund die abgebildete Szene habe, so dass die Situation aus Sicht eines Dritten neutral wahrgenommen werde.

 

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