Im bundesweit empfangbaren Fernsehprogramm „ProSieben“ darf Werbung nicht auseinandergeschaltet und durch regional differenzierte Webespots ersetzt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Klägerin ist Veranstalterin des bundesweit empfangbaren Fernsehprogramms „ProSieben“. Sie plant, einzelne Fernsehwerbespots in ihrem Programm durch dezentrale Werbespots zu ersetzen, um neue Werbekunden – insbesondere Unternehmen mit regionalem Verbreitungsgebiet oder regionaler Vertriebsstruktur – zu akquirieren. Sie ist der Ansicht, die Ausstrahlung regional differenzierter Werbefenster sei bereits von der Sendeerlaubnis umfasst, die ihr die beklagte Medienanstalt Berlin-Brandenburg erteilt hat. Anderenfalls stehe ihr ein Anspruch auf entsprechende Erweiterung der Sendeerlaubnis zu.
Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Die von der Klägerin geplante Auseinanderschaltung von Werbung sei von der Sendeerlaubnis nicht umfasst. Diese berechtige die Klägerin nur zur Veranstaltung des bundesweit empfangbaren Fernsehprogramms „ProSieben“ über Satellit. Bei den geplanten regional differenzierten Werbefenstern handele es sich jedoch nicht um ein bundesweit empfangbares Fernsehprogramm, da diese nur innerhalb einzelner Bundesländer verbreitet werden sollen.
Auf die regional differenzierte Werbung im Programm der ARD könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da diese keiner vergleichbaren Zulassung bedarf. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf entsprechende Ergänzung ihrer Sendeerlaubnis zu.
Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zugelassen.
Urteil der 27. Kammer vom 26. September 2013 - VG 27 K 231.12
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 27.09.2013