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Kategorie: Onlinerecht

OLG Stuttgart: Keine Wettbewerbsbehinderung durch Einlösung fremder Gutscheine

Eine Drogeriemarktkette darf Gutscheine fremder Unternehmen einlösen, es handelt sich dabei um keine wettbewerbswidrige Behinderung <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile einloesung-von-rabattgutscheinen-fremder-unternehmen-ist-rechtlich-zulaessig-oberlandesgericht-stuttgart-20150702 _blank external-link-new-window>(OLG Stuttgart, Urt. v. 02.07.2015 - Az.: 2 U 148/14).

Die verklagte Drogeriemarktkette warb damit, fremde Rabattgutscheine auch bei sich einzulösen. Dabei wurden auch die Namen von Mitbewerbern genannt.

Die Stuttgarter Richter haben dies als zulässig eingestuft.

Es handle sich um keine wettbewerbswidrige Behinderung durch die Beklagte.

Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis sowie Abfangen von Kunden gehöre  grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs. Eine unlautere Behinderung sei daher erst dann gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen seien, in unangemessener Weise eingewirkt werde, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten.

Eine solche Konstellation sei hier nicht ersichtlich.

Alleine durch den Umstand, dass ein potentieller Kunden einen Gutschein erhalten habe, bedeute noch nicht, dass bereits eine Vertragsbeziehung bestehe oder der Verbraucher bereit sei, diesen unbedingt einzulösen.

Der Kunde sei in diesen Fällen noch nicht zum Vertragsschluss entschlossen. Dies gelte auch dann, wenn die Gutscheine lediglich an Bestandskunden abgegeben würden.

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