Eine Hostess, die auf einer Prominentenparty im Auftrag einer Promotion-Agentur Aktionsware verteilt, willigt konkludent in die Veröffentlichung von Fotos auf einem Eventporal ein <link http: www.online-und-recht.de urteile konkludente-einwilligung-in-die-veroeffentlichung-eines-bildnisses-in-einem-eventportal--bundesgerichtshof-20141111 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 11.11.2014 - Az.: VI ZR 9/14).
Die Beklagte betrieb ein Eventportal und hatte von einer Hostess, die auf einer Prominentenparty im Auftrag einer Promotion-Agentur Aktionsware verteilte, Fotos von diesem Abend auf ihrer Plattform veröffentlicht. Die Hostess hielt dies für rechtswidrig, da keine Erlaubnis vorliege, Fotos, auf denen sie auftauchen würde, zu verbreiten.
Der BGH hat das Handeln der Beklagten als rechtmäßig eingestuft.
Wer als Hostess auf diese Art und Weise tätig werde, müsse damit rechnen, dass auch Fotos von ihrer Person gemacht und veröffentlicht würden. Inbesondere sei dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber ja durchaus erwünscht