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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Kriterien für rechtmissbräuchliche Verfolgung im Wettbewerbsrecht

Der BGH hat sich noch einmal zu den Kriterien für eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung im Wettbewerbsrecht geäußert (BGH, Urt. 26.04.2018 - Az.: I ZR 248/16).

Inhaltlich bietet die Entscheidung keine grundlegenden Neuigkeiten, sondern bestätigt nur noch einmal die schon bislang vom BGH aufgestellten Merkmale:

"1. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG liegt grundsätzlich vor, wenn mit einer Vielzahl von Abmahnungen ein im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden existenzbedrohender Verfolgungsaufwand verbunden ist, und für ihn an der Rechtsverfolgung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse besteht.

2. Bei der für die Prüfung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Massenabmahnungen gegenüber Händlern erforderlichen Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände kann zu berücksichtigen sein, dass der Abmahnende wegen der von ihm beanstandeten Werbeaussagen bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller erwirkt hat.

3. Fehlt jedes wirtschaftlich nennenswerte Interesse an der Rechtsverfolgung, so entfällt die Indizwirkung einer im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreichen Abmahntätigkeit für einen Rechtsmissbrauch nicht dadurch, dass der Abmahnende sich zuvor bemüht hat, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig abzustellen."

 

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