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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Aachen: LED-Lampen sind nach dem ElektroG kennzeichnungspflichtig

Nach Meinung des LG Aachen (Urt. v. 05.06.2012 - Az.: 41 O 8/12) sind LED-Lampen keine Glühlampen nach dem ElektroG und somit kennzeichnungspflichtig.

Der Beklagte veräußerte über das Internet LED-Birnen, die keine besondere Kennzeichnung nach dem ElektroG aufwiesen. Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß.

Der Beklagte meinte, es bedürfe keiner solchen Information, da es sich bei LED-Lampen um Glühbirnen handeln würde. Und für Glühbirnen sähe das Gesetz eine entsprechende Ausnahme von der Kennzeichnung vor.

Dieser Meinung schloss sich das LG Aachen nicht an.

Maßgebliches Funktionsteil der sogenannten LED-Lampe sei die Leuchtdiode. Die Funktion der Glühlampe wiederum werde maßgeblich bestimmt durch den Glühfaden, der durch den Stromdurchfluss zum Glühen gebracht werde.

Diese Unterschiede in der Funktionsweise seien so groß, dass der alltägliche Sprachgebrauch einen deutlichen Unterschied mache zwischen der Glühlampe und sonstigen Elektrolampen, insbesondere LED-Lampen.

Insofern seien die Ausnahmebestimmungen für Glühbirnen nicht auf LED-Lampen übertragbar.

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