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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Lieferzeitangabe "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!" genügt nicht im Online-Handel

Die Lieferzeitangabe "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!" in einem Online-Shop genügt nicht, um den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB zu entsprechen (OLG München,  Urt. v. 17.05.2018 - Az.: 6 U 3815/17).

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop und bot dort u.a. Smartphones an. In der Beschreibung hieß es zur Lieferzeit:

"Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!".

Wie schon das LG München I (Urt. v. 17.10.2017 - Az.: 33 O 20488/16) bewertete nun auch das OLG München im Rahmen der Berufung die Lieferzeitangabe als nicht ausreichend.

Zwar verlange das Gesetz nicht die Benennung eines bestimmten Tages. Es genüge vielmehr, wenn ein bestimmter Lieferzeitraum angegeben werde.

Die von der Beklagten gewählte Variante sei aber unzureichend. Denn die nicht näher bestimmte Terminangabe "bald“ sei weder hinreichend klar verständlich noch ausreichend transparent für den Verbraucher. Der tatsächliche Lieferzeitpunkt bleibe vielmehr offen.

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