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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Lizenzbedingungen der SAP-Software teilweise rechtswidrig

Die Lizenzbedingungen der SAP-Software sind teilweise rechtswidrig <link http: www.landesrecht.hamburg.de jportal portal page _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 25.10.2013 - Az.: 315 O 449/12).

Die Klägerin ging gegen bestimmte AGB-Regelungen der bekannten SAP-Software vor, u.a.:

"Ziffer 2.4.2:
„Die Weitergabe der S... Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von S.... S... wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber S... zur Einhaltung der für die S... Software vereinbarten Regeln zur Einräumung des Nutzungsrechts verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber S... schriftlich versichert, dass er alle S... Software Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. S... kann die Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung der S... Software durch den neuen Nutzer ihren berechtigten Interessen widerspricht.“;

Ziffer 3:
„Jede Nutzung der S... Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist S... im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit S... über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf)“."

Die Richter stuften beide Regelungen als rechtswidrig ein.

Ziffer 2.4.2 sei nicht mit dem Grundgedanken des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes vereinbar. Es handle sich um ein zu weitgehendes Weiterveräußerungsverbot. Zwar könne der Beklagten ein berechtigtes Interesse, einen eventuellen Missbrauch zu verhindern, nicht grundsätzlich abgesprochen werden. Jedoch sei das Recht, das sich die Beklagte hier einräumen lasse, viel zu weitgehend und benachteilige den Käufer daher unangemessen.

Ziffer 3 sei ebenso verboten. Die Bestimmung könne nicht anders ausgelegt werden, als dass sie jede Form der Nutzung erfasse, d.h. auch die Fälle, wo von dem Käufer Software von Dritten bezogen würde. Eine solche umfassende Regelung greife zu weitgehend in die geschützten Interessen des Käufers sein, der dadurch massiv in seiner wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit beschränkt werde.

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