Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

AG Frankfurt a. M.: Logo in E-Mail-Signatur ist keine Werbung = kein Spam

Die Versendung einer E-Mail, in der im Footer das Logo eines Unternehmens nebst Verlinkung mit der Homepage platziert ist, ist noch keine Werbung, sodass keine unerlaubte unzulässige Werbehandlung vorliegt (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.10.2017 - Az.: 29 C 1860/17 (81)).

Die Klägerin beanstandete eine E-Mail der Beklagten als Spam und verlangte gerichtlich Unterlassung. Die elektronische Nachricht enthielt u.a. am Ende ein Logo der Beklagten, das mit der Homepage verlinkt war. Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich aufgrund dieser Umstände um eine unzulässige Werbezusendung handle.

Das Frankfurter Gericht lehnte den Anspruch ab.

Es fehle bereits an der erforderlichen Werbehandlung.

Der Begriff der Werbung umfasse alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet seien. Wer­bung sei somit jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Direktwerbung liege dann vor, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstelle, sei es durch persönliche Ansprache, Briefsendungen oder durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax oder E-Mail.

Eine solche Konstellation sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn die E-Mail enthalte lediglich das Logo der Beklagten. Die bloße Verwendung des Logos eines Unternehmens se gerade nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen.

Insbesondere weise das Logo auch keinerlei Hinweise auf konkret angebotene Waren oder Dienstleistungen auf, die den Empfänger zu einer Inanspruchnahme des Absenders veranlassen sollten.

Nichts anderes ergebe sich daraus, dass sich hinter dem Logo - unsichtbar - eine Verlinkung auf die Webseite der Beklagten befand, so die Richter. Jeder Adressat könne es ohne jeden zeitlichen Aufwand unterlassen, das Logo anzuklicken. Auch ein gedankliches "Aussortieren" eines werbenden Teils der E-Mail sei hierfür nicht erforderlich.

Rechts-News durch­suchen

06. November 2026
Wer für ein Medizinprodukt eine Wirkung bei produktivem Husten bewirbt, obwohl es ausschließlich im Mund- und Rachenraum wirkt, täuscht Verbraucher…
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer alkoholfreie Getränke als „Gin” bewirbt, begeht einen Wettbewerbsverstoß.
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer die Netzkennung auf Smartphones eigenmächtig in einen Werbespruch umwandelt, belästigt die Nutzer unzumutbar und muss dies unterlassen.
ganzen Text lesen
03. November 2026
Wer mit der überlegenen Wirksamkeit eines Tierimpfstoffs wirbt, muss echte Vergleichsstudien vorlegen können.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen