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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Marketplace-Verkäufer kann trotz vorhandener Amazon-"A-bis-z-Garantie" klagen

Ein Marketplace-Verkäufer  kann auch dann einen Käufer auf Zahlung in Anspruch nehmen, wenn Amazon  zuvor das Vorliegen der "A-bis-z-Garantie" bejaht hat (BGH, Urt. v. 01.04.2020 - Az.: VIII ZR 18/19).

Die Parteien waren Verkäufer und Käufer auf dem Onlineportal von Amazon.

Die Beklagte bestellte beim Kläger einen Kaminofen und bezahlte die Rechnung. Wenige Zeit später stellte sie einen A-bis-z-Garantieantrag bei Amazon, dem stattgegeben wurde. Die Beklagte erhielt somit ihr Geld vom Online-Riesen zurück.

Der Händler wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und verklagte die Beklagte auf Ausgleich des Kaufpreises. 

Nun stellte sich die Frage, ob durch die erfüllte Amazon-Garantie nicht eine Sperrwirkung zugunsten der Käuferin eingetreten war.

Der BGH verneinte dies. Auch in den Fällen, in denen Amazon  einen Garantiefall bejaht habe, könne der Marketplace-Verkäufer  gerichtlich gegen den jeweiligen Erwerber vorgehen.

Es könne nämlich nicht der Garantie entnommen werden, dass dadurch eine verbindliche, abschließende Regelung für alle Beteiligten herbeigeführt werden sollte.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der Fall entspricht exakt der Konstellation, die der BGH bereits vor mehreren Jahren im Falle des PayPal-Käuferschutzes zu entscheiden hatte. Auch dort bejahten die höchsten deutschen Zivilrichter, dass trotz des Käuferschutzes der Veräußerer vor Gericht ziehen könne (BGH, Urt. v. 22.11.2017 - Az: VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16)

Es bleibt abzuwarten, ob Amazon  seine Garantie zugunsten des Verbrauchers umändern wird.

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