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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum einer Webseite nicht ausreichend und somit wettbewerbswidrig

Eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer (hier: bis zu 2,99 EUR/Minute) im Impressum einer Internet-Präsenz erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben des <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 TMG und ist wettbewerbswidrig <link http: www.mehrwertdiensteundrecht.de urteile keine-mehrwertdienste-rufnummer-im-impressum-einer-webseite-mehrwertdienstenummer--bundesgerichtshof-20160225 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 25.02.2016 - Az.: I ZR 238/14).

Die Beklagte unterhielt einen Online-Auftritt und hatte im Impressum eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer, bei der 2,99 EUR/Minute aus dem Mobilfunk und 0,49 EUR/Minute aus dem Festnetz anfielen, und eine E-Mail-Adresse platziert. Ein Kontaktformular oder ähnliches war nicht angegeben.

Die BGH-Richter stuften dies als nicht ausreichend iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 TMG ein.

Denn eine Mehrwertdienste-Rufnummer baue für den durchschnittlichen Verbraucher eine deutliche Hürde auf, so dass die Gefahr bestehe, dass viele Personen von einer Kommunikation Abstand nehmen würden.

Dabei sei die anfallende Höhe des Entgeltes im Zweifel unerheblich. Entscheidend sei nur, dass ein höheres Entgelt als bei einem herkömmlichen Anruf anfielen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung hat erhebliche Praxisbedeutung.

Denn sie bedeutet nichts anderes, als dass jede Mehrwertdienste-Rufnummer, bei der mehr Entgelte anfallen als bei einem "normalen" Anruf, nicht im Impressum einer Webseite platziert werden dürfen.

<link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 TMG verpflichtet einen Webseiten-Betreiber lediglich zu "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen,"  Dies bedeutet nicht zwingend, dass stets eine Telefonnummer angegeben werden muss. Der BGH stellt in seinem Urteil fest, dass auch die Angabe einer Fax-Nummer ausreichend ist. Ebenso möglich ist es, ein entsprechends Kontaktformular auf der Webseite zu platzieren, wenn eine unmittelbare Reaktion auf die Anfrage erfolgt.

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