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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: Meta-Tags können irreführende Werbung sein

Nach Ansicht des EuGH können Meta-Tags auch eine irreführende Werbung darstellen <link http: curia.europa.eu juris document _blank external-link-new-window>(EuGH, Urt. v. 11.07.2013 - Az.: 6-657/11).

In dem Fall verwendete der Beklagte in seinen Meta-Tags fremde Markennamen. Die Parteien stritten darum, ob ein solches Handeln als irreführende Werbung eingestuft werden kann.

Der EuGH hat diese Frage bejaht.

"Die Nutzung solcher Tags, die den Bezeichnungen der Waren eines Mitbewerbers und dem Handelsnamen dieses Mitbewerbers entsprechen, hat somit im Allgemeinen zur Folge, dass, wenn ein Internetnutzer auf der Suche nach den Produkten dieses Mitbewerbers eine dieser Bezeichnungen oder diesen Namen in eine Suchmaschine eingibt, das von dieser angezeigte natürliche Ergebnis zugunsten des Nutzers dieser Metatags geändert wird und der Link zu seiner Website in die Liste der Ergebnisse aufgenommen wird, gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe des Links zur Website dieses Mitbewerbers.

Was speziell die Nutzung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Metatags betrifft, steht fest, dass, wenn ein Internetnutzer die Wörter „Best Laser Sorter“ in die Suchmaschine „www.google.be“ eingab, diese als zweites Suchergebnis nach der Website von BEST auf die Website von Visys verwies.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:

1. Das Urteil entspricht (weitgehend) der Ansicht der deutschen Rechtsprechung. Der BGH hatte bereits in der Grundlagen-Entscheidung "Impuls" im Jahre 2006 <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 183/03) festgestellt, dass die Nutzung fremder Meta-Tags markenrechtlich unzulässig ist.

2. Was erstaunt, sind die Ausführungen des EuGH zur angeblich technischen Relevanz der HTML-Tags - und das im Jahre 2013. In der SEO-Branche wird mit diesen Ausführungen harrsch ins Gericht gegangen und dem Gericht zum Teil absolute technische Unkenntnis vorgeworfen.

Ob diese Kritik berechtigt ist, ist jedoch zweifelhaft. Denn aus den Entscheidungsgründen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die angebliche Bedeutung der Meta-Tags in irgendeiner Weise gerügt hat. Das Gericht war somit - soweit ersichtlich - an den Vortrag der Parteien gebunden und ging somit davon aus, dass die aufgestellten Äußerungen zutreffend waren. Der Fehler dürfte also, wenn überhaupt, eher auf Seiten des Beklagten zu suchen sein und nicht auf Seiten des Gerichts.

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