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Kategorie: Onlinerecht

EuG: Microsoft trotz Browser Edge kein Torwächter iSd. DMA

Da der Browser Edge in nur geringem Umfang genutzt wird, kann Microsoft nicht als Torwächter im Sinne des DMA eingestuft werden, selbst wenn die Software auf Millionen Geräten vorinstalliert ist.

Der Browser Edge kann nicht als wichtiges Zugangstor eingestuft werden, da seine tatsächliche Nutzung deutlich hinter der der Konkurrenz zurückbleibt. Microsoft ist somit kein „Torwächter” im Sinne des Digital Markets Act (DMA) (EuG, Urt. v. 02.09.2026 - Az.: T-357/24).

Opera Norway AS hatte einen Beschluss der EU-Kommission angefochten, mit dem diese eine Marktuntersuchung nach dem DMA abgeschlossen hatte. Die Kommission war zu dem Ergebnis gekommen, Microsoft nicht als Torwächter in Bezug auf den Webbrowser Edge einzustufen sei, da Edge kein wichtiger Zugangspunkt für Unternehmen zu Endnutzern sei.

Opera machte geltend, dass ohne eine entsprechende Einstufung der verpflichtende Browserauswahlbildschirm unter Windows entfalle. Dadurch entgehe Opera die Möglichkeit, zusätzliche Nutzer zu gewinnen.

Das EuG hielt die Klage zwar für zulässig, wies sie inhaltlich jedoch ab.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung der EU-Kommission in vollem Umfang. Die Kommission durfte die geringe Nutzung von Edge in Europa maßgeblich berücksichtigen. Diese liege deutlich hinter Chrome und Safari zurück und könne die gesetzliche Vermutung widerlegen, dass Edge ein wichtiger Zugang für Unternehmen zu Endnutzern sei.

Der Umstand, dass Edge auf der Blink-Engine basiere, mindere zudem die Fähigkeit von Microsoft, Inhalte eigenständig zu beeinflussen. Auch dies spreche gegen eine Torwächterrolle.

Microsofts Ökosystem, die Vorinstallation von Edge auf Windows-Geräten und Anreize für Gerätehersteller reichten nicht aus, um Edge zu einem wichtigen Zugangspunkt zu machen. Die Verwendung bleibe trotz dieser Faktoren gering und Edge könne auch dem Microsoft-eigenen Suchdienst Bing keine spürbare Reichweite verschaffen.

Die Kommission habe die Marktuntersuchung ordnungsgemäß durchgeführt und sich dabei auf eine ausreichende Tatsachengrundlage gestützt. Bei dieser Sachlage sei sie nicht verpflichtet gewesen, sämtliche qualitativen Kriterien des DMA heranzuziehen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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