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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Missbrauch des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts nur in absoluten Ausnahmefällen

Nur in besonders krassen Ausnahmefällen (z.B. arglistiges oder schikanöses Verhalten des Verbrauchers) kann von einem Missbrauch des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts ausgegangen werden. In allen anderen Fällen steht dem Kunden die Ausübung seiner Rechte zu <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-missbrauch-bei-ausuebung-des-fernabsatzrechtlichen-widerrufsrechts--bundesgerichtshof-20160316 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 16.03.2016 - Az.: VIII ZR 146/15).

Der Käufer erwarb bei einem Online-Shop zwei Matratzen. Als er wenig später die Ware woanders billiger entdeckte, begehrte der Käufer eine entsprechende Reduzierung des Kaufpreises. Als der Händler sich darauf nicht einließ, widerrief der Verbraucher den Kaufvertrag.

Der Unternehmer hielt dies für rechtsmissbräuchlich. Der Widerruf sei nur erfolgt, um den unberechtigten Anspruch auf Reduzierung des Kaufpreises durchzusetzen.

Die Karlsruher Richter entschieden, dass im vorliegenden Fall kein Rechtsmissbrauch ersichtlich sei.

Es sei grundsätzlich dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch mache.

Nur in ganz besonders krassen Ausnahmefällen könne von einer unzulässigen Rechtsausübung ausgegangen werden, nämlich dann, wenn der betroffene Unternehmer schutzbedürftig sei. Dies sei beispielswiese dann der Fall, wenn der Verbraucher sich arglistig oder schikanös verhalte.

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