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LG München: Domain-Konnektierung = geschäftlicher Verkehr ?

Das LG München (Urt. v. 18. März 2004 - Az.: 17HK 0 16815/03) hatte zu entscheiden, ob eine Person, die eine Domain beantragt und konnektiert bekommt, die Webseite aber noch mit keinerlei Inhalte füllt, sich schon automatisch im geschäftlichen Verkehr bewegt.

Diese Frage ist insbesondere deswegen relevant, weil nur "im geschäftlichen Verkehr" markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche zum Tragen kommen. Bei reinen Privatpersonen greifen diese Normen dagegen nicht.

Im vorliegenden Fall hatte war unter der Domain bis Februar 2004 keine Website adressiert, sondern es tauchte lediglich der Hinweis auf, dass die Homepage soeben freigeschaltet worden sei. Seit Februar fand sich unter der Domain ein Diskussionsforum über die Bedeutung von erotischen Unterhaltungsangeboten.

Das LG München lehnte hier das Merkmal des geschäftlichen Verkehrs ab, da nicht erkennbar sei, dass der Domain-Inhaber die Seite jemals kommerziell habe benutzen wollen. Dann schieden auch Ansprüche aus UWG und MarkenG aus.

Die Münchener Richter lehnten ebenfalls namensrechtliche Ansprüche aus § 12 BGB ab:

"Solange der Beklagte die Domain lediglich reserviert gehalten hat, hatte die Domain nicht einmal eine Adressfunktion, so dass eine Namensanmaßung i.S.d. § 12 BGB von vornherein ausscheidet."

Damit vertritt das Bayerische LG jedoch eine absolute Mindermeinung, denn erst vor kurzem hatte der BGH (Urt. v. 26.06.2003 - Az.: I ZR 296/00) in der "maxem.de"-Entscheidung das genaue Gegenteil festgestellt.

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