Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in drei neuen Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, inwieweit sich Prominente auch die Veröffentlichung von Fotos aus der Zeit vor Erlangung ihrer prominenten Stellung gefallen lassen müssen.
Der BGH hatte über die Revisionen in drei Klagen zu entscheiden, bei denen es um die Veröffentlichung von Fotos der (neuen) Lebensgefährtin des inzwischen geschiedenen Ehemanns von Uschi Glas ging. (Urteile vom 19. Oktober 2004, Az.: VI ZR 291/03, VI ZR 292/03, VI ZR 293/03)
Die Klägerin unterhält seit 2001 zu dem seinerzeitigen Ehemann von Uschi Glas eine Beziehung. Über diese Beziehung und die Krise der inzwischen geschiedenen Ehe von Uschi Glas wurde in der Presse umfangreich berichtet. Mittlerweile haben sich der geschiedene Ehemann von Uschi Glas und die Klägerin als Paar in der Öffentlichkeit mehrfach gezeigt, insbesondere über ihre Beziehung Interviews gegeben und dazu Fotos fertigen lassen.
Die Klagen richteten sich gegen die Veröffentlichung von Fotos der Lebensgefährtin in drei Zeitschriften, die sie zum einen vor einem Verkaufsstand beim Nachgehen ihrer Erwerbstätigkeit zeigen, zum anderen bei einem Spaziergang mit dem früheren Ehemann von Uschi Glas. Beide Fotos wurden zu einer Zeit aufgenommen, als sich beide noch nicht in der Öffentlichkeit gezeigt hatten.
Der BGH hat die Veröffentlichung des Fotos, auf dem die Lebensgefährtin vor ihrem Verkaufsstand abgebildet ist, als zulässig erachtet. Die Veröffentlichung des Fotos, auf dem sie mit dem früherem Ehemann von Uschi Glas bei einem Spaziergang abgebildet ist, sei dagegen unzulässig.
Die Klägerin sei jedenfalls seit ihrem öffentlichen Auftreten an der Seite von Uschi Glas ehemaligem Ehemann als relative Person der Zeitgeschichte einzuordnen, so dass eine Bildberichterstattung nach § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG grundsätzlich zulässig sei. Niemand könne sich auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben habe.
„Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.“
Die Klägerin habe sich selbst mit ihrem öffentlichen Auftritt an die Öffentlichkeit gewandt, ihre Identität und ihre Rolle als neue Lebensgefährtin des ehemaligen Ehemanns auch gegenüber der Boulevardpresse offengelegt und dies sowohl mit dem von ihr gebilligten Interview ihres Partners als auch mit der Einwilligung in von ihr und Ehemann dabei angefertigten Fotografien dokumentiert.
Insoweit könne die Klägerin auch nicht gegen die Veröffentlichung des Fotos vorgehen, das sie in neutraler Situation vor ihrem Verkaufsstand zeigt. Trotz seines fehlenden Bezuges zu dem zeitgeschichtlichen Vorgang (der Ehekrise und –scheidung von Uschi Glas) könne das Foto veröffentlicht werden, weil es die Klägerin in ihrer Sozialsphäre bei Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit zeige, zu der sie sich ausweislich eines Interviews öffentlich bekannt habe.
„Die Verwendung kontextneutraler Fotoaufnahmen bei der Presseberichterstattung ist nicht zu beanstanden, wenn weder die Veröffentlichung des jeweiligen Fotos als solche noch der Zusammenhang, in dem es gebracht wird, das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten beeinträchtigen.“
Anders sei dies bei dem Foto, das die Klägerin mit dem ehemaligen Ehemann von Uschi Glas bei einem Spaziergang zeigt und noch vor der öffentlichen Bekanntwerdung ihrer Beziehung entstanden ist.
„Das Foto zeigt die Klägerin nicht nur in einer erkennbar privaten Situation, sondern stammt auch aus einer Zeit, zu der sie ihre Privatsphäre noch nicht preisgegeben habe und zu der seine Veröffentlichung mangels eines berechtigten Informationsinteresses als rechtswidrig anzusehen war.“
Auch die inzwischen geänderten Umstände durch das öffentliche Bekenntnis der Klägerin und des früheren Ehemanns von Uschi Glas zu ihrer Beziehung könnten eine Veröffentlichung derartiger Umstände nicht rechtfertigen.
„Dass ein Foto geeignet sein kann, einen inzwischen von der abgebildeten Person der Öffentlichkeit preisgegebenen Teil ihres Privatlebens zu illustrieren, reicht nicht aus. Wer möglicherweise unter dem tatsächlichen Druck einer nicht mehr rückgängig zu machenden Berichterstattung an die Öffentlichkeit tritt, muss nicht hinnehmen, dass die nunmehr im Grundsatz zulässige Berichterstattung über ihn mit Fotos bebildert wird, die der Öffentlichkeit zunächst nur unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugänglich gemacht werden konnten. Insoweit kann ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht bejaht werden.
Diesem Interesse kann ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, daß zulässig zu veröffentlichendes Bildmaterial aus neuerer Zeit verwendet wird.“
Der BGH hat sich mit diesen Entscheidungen eindeutig zu der Veröffentlichung von Fotos von Prominenten, die aus der Zeit vor Erlangung ihres Prominentenstatus stammen, geäußert: Danach ist jede Veröffentlichung von Fotos unzulässig, die schon zu dem früheren Zeitpunkt rechtswidrig war, und an der kein berechtigtes Informationsinteresse besteht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für völlig wertfreie, so genannte kontextneutrale Fotos.