Das LG Dresden hat sich mit einer Entscheidung vom 09.12.2004 mit einer Passage in der Dresdner Theateraufführung des Theaterstücks „Die Weber“ auseinandergesetzt, in der der Satz fiel:
„Wen ich sehr schnell erschießen würde, das wäre Frau Christiansen ....“
Frau Christiansen hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durch diese Textpassage gestellt.
Das LG Dresden (Urt. v. 09.12.2004 - Az.: 3 O 4354/04) hat eine Persönlichkeitsrechtsverletzung von Frau Christiansen in der angegriffenen Textpassage jedoch verneint.
Bei einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter - des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Frau Christiansen einerseits und der Kunstfreiheit andererseits - könne eine zu einem Unterlassungsanspruch führende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Satz nicht angenommen werden.
Die beanstandete Äußerung lasse in dem Aufführungszusammenhang verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zu. Der angegriffenen Äußerung würden in der Aufführung auch andere, entgegengesetzte Stimmen gegenübergestellt, welche diese Äußerung als unausgegorenes Stammtischgerede, jedenfalls aber als fragwürdig erscheinen ließen. Aufgrund dieser kontroversen Darstellung müsse auch die angegriffene Äußerung in einem anderen Licht erscheinen.
Wenn verschiedene Interpretationen des Kunstwerkes möglich wären, müssten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diejenigen der Beurteilung zugrunde gelegt werden, die andere Rechtsgüter am wenigsten beeinträchtigen. Aus diesem Grund bestünde kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung der angegriffenen Textpassage.