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OLG Hamm: Haftung für wettbewerbswidrige Anzeigen

Das OLG Hamm (Urt. v. 12.10.2004 - Az.: 4 U 98/04) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen ein Verleger für wettbewerbswidrige Anzeigen mithaftet.

"Der Verleger ist bei der Entgegennahme von Anzeigenaufträgen grundsätzlich zur Prüfung verpflichtet, ob die Veröffentlichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.

Wegen des gebotenen Schutzes der Pressefreiheit und der Besonderheiten des Anzeigengeschäftes darf diese Prüfungspflicht aber nicht überspannt werden. Daher haftet der Verleger selbst nur dann für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen in seinem Publikationsorganen, wenn diese grob und unschwer erkennbar wettbewerbswidrig sind."


Im vorliegenden Fall haben die Richter eine solche Erkennbarkeit bejaht. Dabei berücksichtigen sie kaum die näheren Einzelheiten des Falls, sondern stellen entscheidend darauf ab, dass der Inserent sich vorab vom Verleger eine Freistellungserklärung einräumen ließ.

"Eine Freistellungserklärung der hier vorgelegten Art ist im Anzeigengeschäft nicht geboten und üblich, sondern lässt nach ihrem Sinn und Zweck eine gewisse Gefahr der Wettbewerbswidrigkeit der Anzeige vermuten, weil sich aus ihr auch ergibt, dass die Rechtslage schon vom Inserenten selbst als zumindest zweifelhaft angesehen worden ist.

Das gilt in besonderem Maße, wenn sie sich wie hier sogar auf staatliche Ordnungsgelder bezieht, die erst nach einer Zuwiderhandlung gegen ein schon ausgesprochenes Verbot fällig werden. Eine so weit gehende Freistellung muss für jeden Verlag ein "Alarmzeichen" sein, das zu einer weitergehenden Prüfung als sonst üblich veranlassen muss."


Das Urteil hat weit über das Gebiet der Offline-Presse und -Medien hinaus auch für den Online-Bereich Bedeutung. So legt z.B. die Rechtsprechung bei der Haftung von Google für rechtswidrige AdWords-Anzeigen eben diese Haftungs-Maßstäbe zugrunde. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 11 "Haftung im Internet als Mitstörer (u.a. Google AdWords)".

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