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Kategorie: Allgemein

AG Mainz: Keine Androhung mit SCHUFA-Eintrag bei Mobilfunk-Verträgen

Das AG Mainz (Beschl. v. 14.07.2006 - Az.: 84 C 107/06: PDF) hat entschieden, dass die Androhung eines SCHUFA-Eintrages wegen angeblicher Verbindlichkeiten aus einem Mobilfunk-Vertrag rechtswidrig und somit zu unterlassen ist.

Die Entscheidung hat der Kollege RA David Seiler in eigener Angelegenheit erwirkt. Um den Sachverhalt zu verstehen, hat er freundlicherweise auch seine Antragsschrift zur Verfügung gestellt.

Der Antragsteller bestellte bei der Beklagten ein Handy zur Weihnachtszeit, widerrief dann aber nach dem Fernabsatzrecht und schickte das Gerät zurück. Die Antragsgegnerin monierte, das Gerät sei bei ihr nicht angekommen und machte daraufhin Forderungen geltend. Sie erklärte desweiteren, dass sie einen SCHUFA-Eintrag vornehmen lassen werde mit dem Vermerk, dass der Antragsteller nicht zahlungsfähig oder -willig sei.

Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin fristgebunden zur Unterlassung einer solchen Handlung auf, es erfolgte jedoch keine Reaktion, so dass er vor dem AG Mainz die einstweilige Verfügung erwirkte.

Die Antragsgegnerin hat inzwischen die einstweilige Verfügung anerkannt, die Entscheidung ist somit rechtskräftig.

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