Das LG Frankenthal (Urt. v. 16.05.2006 - Az.: 6 O 541/05) hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Pressedatenbank nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann.
Der Kläger ist Urheber von mehreren Presseartikeln, die rechtswidrigerweise in die Datenbank der Beklagten eingestellt wurden.
Mit der Beklagten arbeiten über 180 Verlage zusammen, die die Artikel einstellen und der Beklagten versichern, über die entsprechenden Rechte hierfür zu verfügen.. Im Netz der Beklagten finden sich 20 Millionen Dokumente, 2.2 Millionen davon in der Fachpresse. Täglich kommen ca. 12.000 Dokumente hinzu.
Der Kläger nahm nun die Beklagte als Mitstörerin auf Unterlassung in Anspruch. Zu Unrecht wie die Richter nun entschieden:
"Diese Störerhaftung darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Deswegen setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. (...)
Im vorliegenden Fall ist der Beklagten eine Prüfung nicht zuzumuten. Denn sie pflegt den Datenbestand nicht selbst, sondern sie ist davon abhängig, welche Artikel die Zeitungsverlage in die Datenbank einstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass über 180 Verage und Informatonspartner mit der Beklagten zusammenarbeiten. (...)
Bei dieser Menge an Daten ist es der Beklagten nicht zumutbar, diese Daten daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Kläger stammen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Verlage nicht immer das so genannte Autorenfeld ausfüllen."