Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

AG Frankfurt a.M.: Schuldanerkenntnis auch per E-Mail möglich

Das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 13.10.2005 - Az.: 31 C 745/05-83) hat entschieden, dass ein Schuldanerkenntnis auch wirksam per E-Mail abgegeben werden kann.

Die normalerweise verlangte Schriftform nach § 781 BGB war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da es sich um ein Handelsgeschäft (§§ 350, 343 HGB) handelte:

"Die Klägerin hat gegen die Beklagte (...) einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages aufgrund eines Schuldanerkenntnisses (...). In ihren Mails (...) hat die Beklagte gegenüber der Klägerin die Rückzahlung des Betrages zugesagt, was als Schuldanerkenntnis zu werten ist.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Willenserklärung per E-Mail (...) übermittelt wurde. Da es sich bei den Flugbuchungen auf der Seite der Beklagten um ein Handelsgeschäft handelte, konnten die Anerkenntnisse formfrei abgegeben werden (§§ 350, 343 HGB)."

Rechts-News durch­suchen

23. April 2026
Instagram-Werbung für Hyaluron-Behandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz.
ganzen Text lesen
23. April 2026
Ein Arzt darf seinen rumänischen Titel "Doctor medic" in Deutschland nicht als "Dr. med." führen, da dies Patienten irreführt und wettbewerbswidrig…
ganzen Text lesen
21. April 2026
Ein eingeschaltetes Smartphone in einer Prüfung gilt wegen der Möglichkeit einer KI-Nutzung als besonders schwerer Täuschungsversuch.
ganzen Text lesen
21. April 2026
Bei E-Mails mit normalen personenbezogenen Daten reicht eine Transportverschlüsselung aus, eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist nicht nötig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen