Das LG München I (Urt. v. 15.11.2006 - Az.: 33 O 11693/06) hat entschieden, dass Presseunternehmen Personen unverlangt E-Mails zusenden dürfen, wenn diese primär der journalistischen Informationsbeschaffung dienen:
"Jedenfalls liegt keine Widerrechtlichkeit i.S.d. § 823 I BGB vor. Eine vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Beklagten an der Zusendung der streitigen E-Mail überwiegt. Auf der einen Seite ist das Interesse des Klägers daran, nicht von unverlangten e-mails behelligt zu werden, in die Abwägung einzustellen.
Auf der anderen Seite ist aber das Recht der Presse zur Informationsbeschaffung durch Art.5 I GG umfassend geschützt. Würde man in der Zusendung jeder Umfrage-, oder überhaupt jeder e-Mail einer Redaktion einen rechtswidrigen Eingriff i. S. d. § 823 I BGB sehen, wäre der Presse die Informationsbeschaffungsmöglichkeit über das Internet fast völlig verwehrt.
Zudem war zu berücksichtigen, dass die E-Mail-Adresse des Klägers in einem frei zugänglichen Online-Verzeichnis aufzufinden war."
Die Entscheidung ist ein glattes Fehlurteil und widerspricht der ganz herrschenden Rechtsprechung. Für die hier vorgenomme Interessensabwägung ergibt sich weder aus dem UWG noch aus dem BGB ein hinreichender Ansatz.