Erteilt eine Stadtverwaltung einer Zeitschrift auf Anfrage Auskünfte über die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, darf sie dafür keine Gebühren erheben. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg.
Geklagt hatte der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. als Herausgeber seiner Verbandzeitschrift gegen den Bürgermeister der Stadt Meschede. Nach Auffassung der Arnsberger Verwaltungsrichter stellt die Gebührenerhebung eine rechtswidrige Beschränkung des presserechtlichen Informationsanspruchs dar.
Die Redaktion der Informationsschrift "Die NRW Nachrichten", einer Landesbeilage der bundesweiten Zeitschrift "Der Steuerzahler", hatte im Rahmen ihrer alljährlichen Kommunalumfrage an die 396 nordrheinisch-westfälischen Kommunen auch die Stadt Meschede um Auskunft über die Entwicklung der von ihr erhobenen kommunalen Abgaben und verschiedener Positionen im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt gebeten. Die Stadt Meschede kam diesem Auskunftsverlangen nach; im April 2006 übersandte sie der Redaktion per E-Mail die ausgefüllten Fragebögen. Zugleich setzte sie für die Bearbeitung der Anfrage eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 24,60 EUR fest. Nach der städtischen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren sei für allgemeine schriftliche Auskünfte eine Gebühr von 12,30 EUR je angefangener halber Stunde Bearbeitungszeit festzusetzen. Die Bearbeitung der Fragebögen habe 33 Minuten erfordert.
Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob der Kläger im Juni 2006 Klage. Wenige Monate später, mit Urteil vom 12. Dezember 2006, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Gebührenbescheid aufgehoben.
In den Entscheidungsgründen führt die 11. Kammer des Gerichts aus: Die Gebührenerhebung sei im vorliegenden Fall durch die vorrangigen presserechtlichen Normen ausgeschlossen. Danach seien die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen. Die gesetzlichen Grenzen dieses Auskunftsanspruches rechtfertigten die Gebührenerhebung nicht. Anderweitigen Beschränkungen unterliege der Informationsanspruch nicht.
In der mündlichen Verhandlung hatte sich der Vertreter der Stadt nicht bereit gefunden, einer Anregung des Gerichts zu folgen und den Gebührenbescheid selbst aufzuheben.
Az.: 11 K 2574/06
Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg v. 19.12.2006