Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin hob gestern im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die im März 2007 im Eilverfahren erlassenen einstweiligen Verfügungen gegen verschiedene Zeitungsverlage auf. Mit fünf Beschlüssen war den Verlagen untersagt worden, Bildnisse in Verbindung mit Berichten über Haftlockerungen und einer bevorstehenden Entlassung der Antragstellerin zu veröffentlichen. Des Weiteren über ihre Ausbildung und deren Finanzierung sowie die Gewohnheiten der Inhaftierten in diesem Zusammenhang zu berichten, wie im Februar und März dieses Jahres geschehen.
Da die Antragstellerin gegen eine bereits im Jahr 2005 von einem Zeitungsverlag veröffentlichte Berichterstattung mit Bildnis über ihre künstlerische Ausbildung keine Einwände erhob, könne sie nach Auffassung der Kammer jetzt nicht den besonderen Schutz für resozialisierte Straftäter in Anspruch nehmen. Die Informationen waren seit diesem Zeitpunkt bekannt. Sie hätte schon damals anonym bleiben können und – so die Richter – dies auch müssen, damit der für Straftäter vorgesehene besondere Schutz greife und zu einem Verbot der aktuellen Berichterstattung führen könne.
Schriftliche Urteilgründe liegen noch nicht vor.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(Gesch.-Nr. 27 O 327/07, 27 O 328/07, 27 O 227/07, 27 O 206/07 und 27 O 278/07, Landgericht Berlin)
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 03.05.2007