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KG Berlin: Redaktionelle Anmerkung im Rahmen einer Gegendarstellung

Das KG Berlin (Urt. v. 27.07.2007 - Az.: 9 U 12/07: PDF) hatte über die Zulässigkeit einer redaktionellen Anmerkung im Rahmen einer Gegendarstellung zu entscheiden.

Die Klägerin verbreitete in der von ihr ausgestrahlten ARD-Sendung, der Beklagte habe 1990 als damaliger DDR-Innenminister die Vernichtung von Stasi-Unterlagen verlangt. Durch einstweilige Verfügung des LG Berlin wurde sie zur Ausstrahlung einer Gegendarstellung des Beklagten verpflichtet, wonach er seinerzeit aufgrund eines Beschlusses des Zentralen Runden Tisches gehandelt habe. Die Klägerin strahlte diese Gegendarstellung mit einer Anmerkung der Redaktion aus.

Zu Recht wie nun das KG Berlin entschied:

"Der titulierte Anspruch des Beklagten ist durch die Ausstrahlung der Gegendarstellung (...) erfüllt. Der Erfüllungswirkung steht nicht entgegen, dass die Klägerin eine Bemerkung der Redaktion angefügt hat.

§ 9 Abs. 4 des RBB-Staatsvertrages (...) enthält keinerlei Glossierungsverbot. Aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich allerdings eine Schutzpflicht des Staates, dem Betroffenen einer Medienberichterstattung das Recht zu einer Gegendarstellung mit gleicher publizistischer Wirkung einzuräumen (...).

Andererseits bedarf der mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verbundene Eingriff in die Pressefreiheit der gesetzlichen Grundlage (...). Ein Redaktionsschwanz ist daher, soweit es – wie hier – an einer spezialgesetzlichen Beschränkung fehlt, nur ausnahmsweise unzulässig, wenn er sich als Schikane, sittenwidrige Schädigung oder Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (...) bzw. wenn er den Zweck der Gegendarstellung vereitelt, dem Betroffenen Gehör zu geben und die Öffentlichkeit zu informieren (...).

Eine solche rechtsmissbräuchliche Entwertung der Gegendarstellung liegt hier nach der gebotenen Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beklagten mit der Rundfunk- und Meinungsfreiheit der Klägerin (...) nicht vor."

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