Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LAG Hamm: Kündigung eines Arbeitsvertrages per SMS nicht wirksam

Das LAG Hamm (Urt. v. 17.08.2007 - Az.: 10 Sa 512/07) hat entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrages per SMS nicht wirksam ist.

"Zu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit festgestellt, dass es zur Wirksamkeit einer Kündigung des Beklagten (...) oder einer Auflösungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt an der erforderlichen Schriftform des § 623 BGB fehlt.

Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung wie auch durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Die SMS des Beklagten (...) wahrt die erforderliche Schriftform nicht. Nach § 126 BGB erfordert die Schriftform die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller. Hieran fehlt es bei einer SMS. Sowohl eine etwaige Kündigung des Beklagten (...) wie auch eine Auflösungsvereinbarung ist damit nach § 125 Satz 1 BGB nichtig."

Rechts-News durch­suchen

10. Juni 2026
Online-Händler dürfen die Auswahl von "Herr" oder "Frau" nicht verlangen, wenn diese Information für die Vertragsabwicklung nicht zwingend benötigt…
ganzen Text lesen
09. Juni 2026
Das Einstellen eines Hitler-Bildes im privaten WhatsApp-Status bleibt straflos, wenn nur enge, persönliche Kontakte das Bild sehen können.
ganzen Text lesen
09. Juni 2026
Meta muss 100.000,- EUR Ordnungsgeld, weil das Unternehmen falsche Vorwürfe gegen einen Soldaten auf Facebook zu spät löschte.
ganzen Text lesen
08. Juni 2026
Die Billigung des russischen Angriffskriegs in einem öffentlich einsehbaren Internet-Posting erfüllt den Straftatbestand der Billigung von Straftaten.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen