Das OLG Hamm (Urt. v. 11.12.2007 - Az.: 4 U 132/07) hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet mit voller Nennung der anwaltlichen Parteivertreter die Rechtsanwälte weder in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt.
"Es besteht keine Haftung der Beklagten aus §§ 823 I, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kläger. Ein solcher Anspruch setzt einen betriebsbezogenen Eingriff, d.h. eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes als solchem voraus. (...)
Vorliegend richteten sich die Kritik und die Veröffentlichung von Seiten der Beklagten jedoch allein gegen die vertretene und unterlegene Partei, nämlich die (...), der unlautere Praktiken vorgeworfen wurden. Die Namensnennung der klägerischen Anwälte in den verlinkten Urteilen und ihrem Rücknahmeschriftsatz ist dabei, zumal auch in dem diesbezüglichen Bericht (...) von ihnen keinerlei Rede ist, allenfalls nebensächlich erfolgt. Die Veröffentlichungen trafen die Kläger insoweit in nicht relevanter Weise allenfalls mittelbar. Von einem zielgerichteten Eingriff gegen ihren "Betrieb" kann keine Rede sein."
Und weiter:
"Die Kläger sind durch die ungeschwärzten Veröffentlichungen ebenfalls nicht in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. (...)
Es mag zwar allenfalls mittelbar wiederum zutreffen, dass die Kläger als Prozessbevollmächtigte der (...), der vorsätzliche Täuschungen der Verbraucher (Verfahren LG Bielefeld (...)) und eine Irreführung über die Qualität ihrer Lieferungen (Verfahren LG Bielefeld (...)) vorgeworfen wurden, mit der Veröffentlichung der verloren gegangenen Verfahren und des Rücknahmeschriftsatzes mit in ein schlechtes Licht gerückt werden könnten, weil es sich zweifelsohne insbesondere gegenüber potentiellen Mandanten günstiger darstellt, wenn gewonnene Prozesse publik gemacht werden, und umgekehrt negative Ergebnisse jedenfalls unreflektiert auf die Beurteilung auch der Leistungen der Anwälte durchschlagen könnten.
Indes kann eine derartige "Beeinträchtigung", die im Rahmen einer üblichen Interessenwahrnehmung erfolgt ist, keineswegs als ausreichend angesehen werden, um eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kläger bejahen zu können."
Siehe dazu auch unseren themenverwandten Video-Vodcast: "Dürfen Abmahnschreiben im Internet veröffentlicht werden?"
Die Entscheidung des OLG Hamm sollte nicht dazu führen, nunmehr bei Urteilen generell die Beteiligten nicht mehr zu anonymisieren. Denn andere Gerichte werden ganz sicher anderer Sicht sein und eine Rechtsverletzung bejahen. Da bei Internet-Angelegenheiten der Kläger sich den Gerichtsstand aussuchen kann, wird er einen anderen Ort wählen als den Gerichtsbezirk Hamm.